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Wenn das Recht im Widerspruch zum Gesetzestext steht

Das Urlaubsrecht in Deutschland hat sich neu erfunden!

In diesen Tagen der Pandemie fällt es vielen Menschen schwer, an Erholungsurlaub zu denken. Wie die Debatte um die Öffnung der Ferieninsel Mallorca für touristische Zwecke im März gezeigt hat, verbinden sich jedoch mit der Vorstellung von einem unbeschwerten Urlaub teils große Sehnsüchte. Und das gilt nicht nur für einen Urlaub im Ausland, sondern natürlich auch für einige erholsame Tage in Deutschland. Schon ein Nachmittag in einem Biergarten oder ein gutes Essen im Lieblingslokal verleiten Menschen dieser Tage zum Träumen. Das ist verständlich und trotz des nicht besiegten Virus keinesfalls verwerflich. Im Gegenteil.

Nun verbindet sich mit dem Erholungsurlaub auch ein rechtliches Thema, nämlich das Urlaubsrecht, scheinbar in erster Linie im so genannten Bundesurlaubsgesetz, abgekürzt BUrlG, geregelt. Wer in dieses Gesetz hineinschaut, wird zunächst nichts Auffälliges bemerken. Denn die rechtlichen Regeln im BUrlG vermitteln den Eindruck, dass es sich um geltendes Recht handelt. Das jedoch ist ein großer und teils folgenschwerer Irrtum! Denn die gesetzlichen Bestimmungen im BUrlG sind inzwischen in weiten Teilen durch eine umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesarbeitsgerichts abgelöst worden. Wer sich also für das aktuell gültige Recht interessiert, schaut besser nicht in den Gesetzestext, sondern studiert die Rechtsprechung. Eine ganze Reihe gerichtlicher Entscheidungen sind für die Rechtspraxis äußert bedeutsam. Nur wer sie kennt, vermeidet größeren finanziellen Schaden sowie unnötigen Ärger mit der Belegschaft.

Eine vollständige Darstellung aller Rechtsfragen rund um den Erholungsurlaub würde den Rahmen dieses Beitrags bei weitem sprengen. Daher an dieser Stelle nur so viel: Soll der bislang durch den Arbeitnehmer nicht genommene Urlaub, der so genannte Resturlaub, ersatzlos verfallen, bedarf es immer eines rechtzeitigen Hinweises des Arbeitgebers. Dieser muss unter anderem den Umfang des Resturlaubs aufzeigen und zugleich ausreichend deutlich machen, unter welchen Voraussetzungen der Verfall von Urlaubsansprüchen in Betracht kommen kann. Ohne einen solchen Hinweis kommt ein Verfall der möglicherweise über viele Jahre hinweg angesammelten Urlaubansprüche eines Arbeitnehmers nicht in Betracht.

Im Übrigen ist der Urlaubsanspruch eines jeden Arbeitnehmers auch vor dem Hintergrund der Pandemie zu beleuchten. Hier fehlt es bislang weitgehend an jeder rechtlich eindeutigen Festlegung. Mit Blick auf das Kurzarbeitergeld zeigt sich aber eine Vorgehensweise der Bundesagentur für Arbeit, wonach vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld zunächst die Resturlaubsansprüche aus dem jeweiligen Vorjahr gewährt worden sein müssen. Für den Urlaub des laufenden Jahres bedarf es wenigstens der Vorlage eines plausiblen Urlaubsplans für jeden Mitarbeiter, für den Kurzarbeit in Betracht kommt. Und in diesem Zusammenhang am Schluss noch eine für betroffene Arbeitgeber aus der Gastronomie erfreuliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf. Das Gericht hat für einen Fall aus der Systemgastronomie entschieden, dass Kurzarbeit 0 dazu führt, dass sich der dem Arbeitnehmer grundsätzlich zustehende Anspruch auf Erholungsurlaub (anteilig) verkürzt (LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2021 – 6 Sa 824/20). Konkret hat das zur Folge, dass sich der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaubanspruch um jeden vollen Monat der Kurzarbeit um 1/12 kürzt.

Erich Nagl: Aufbauen von sog. „Urlaubspolster“ kann und soll vermieden werden!

Ob am Meer oder auf dem eigenen Balkon: Wer wünscht sich nach den Strapazen des vergangenen Jahres nicht ein paar Tage Erholungsurlaub? Damit Arbeitgeber jetzt nicht von „Urlaubspolstern“ und langer Abwesenheit der Angestellten überrumpelt werden, ist es wichtig, sich mit der aktuellen Rechtslage auseinanderzusetzen. Wie Dr. Schlegel gezeigt hat, ist ein Blick in die Gesetzesbücher dabei aber nur bedingt hilfreich, denn Gesetze können besonders Arbeitgeber in falscher Sicherheit wiegen. Aufschlussreicher sind die gerichtlichen Entscheidungen und ihre Folgen, über die Fachjuristen nach der Rechtsprechung zu Gericht beraten. Mit diesem Wissen stehen Arbeitgeber in der Hotellerie und Gastronomie auf der sicheren Seite und sorgen dafür, dass Konflikte mit der Belegschaft verhindert werden.

Weitere Informationen rund um die Themen Hotellerie und Gastronomie sowie arbeitsrechtliche Hinweise und News finden Sie unter www.etl-adhoga.de und www.etl-rechtsanwaelte.de.